Satzung des Vereins „Freundeskreis Geißlerhaus e.V.“ vom 23.08.2011

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Freundeskreis Geißlerhaus e.V.“
(2) Er hat den Sitz in 01773 Altenberg - Bärenstein Bahnhofstraße 6
(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Dresden eingetragen.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Zweck des Vereins ist ausschließlich und unmittelbar die Pflege und Förderung der Kunst und Kultur im Geißlerhaus.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) die Organisation und Durchführung von Ausstellungen und Ausstellungseröffnungen, Konzerten, Theaterveranstaltungen, Lesungen, Galeriegesprächen und anderen künstlerischen Ausdrucksformen. b) die Durchführung von kunstpädagogischen und kunsttherapeutischen Veranstaltungen. c) die Unterstützung und Förderung interessierter Schüler und Hilfestellung bei schulischen und außerschulischen Aktivitäten, z.B. Schülerkunstausstellungen und Workshops. d) die Förderung der Freundschaft und des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Angehörigen aller Nationen in gemeinsamer Betrachtung und Ausübung der Kunst und Kultur.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Das können sein: - ordentliche Mitglieder - Fördermitglieder - Jugendliche unter 18 Jahre
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Stimmrecht haben nur ordentliche Mitglieder.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes.
(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 1 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

§ 5 Beiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Beitragsordnung wird in der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind - der Vorstand - die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind: der Vorsitzende ein oder zwei stellvertretende Vorsitzende der Schriftführer der Kassenwart
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind. Sollte der Vorsitzende oder Stellvertreter innerhalb der Wahlperiode ausscheiden, so können diese aus den übrigen Vorstandsmitgliedern bis zur Wahl berufen werden.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Er ist für die Durchführung der Mitgliederversammlung verantwortlich und verwaltet das Vermögen des Vereins. Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein Mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden oder durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind.
(6) Einladungen zu Vorstandssitzungen sowie Protokolle und sonstige Dokumente werden in der Regel auf dem elektronischen Postweg über e-mail ( mittels pdf-Datei und Empfangsbestätigung) versendet. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen bzw. den Versand auf dem Postweg ausdrücklich wünschen.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(8) Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mind. 30 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels bzw. Absendung der e-mail. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene Adresse oder e-mail Adresse gerichtet ist.
(4) Einladungen zu Mitgliederversammlungen sowie Protokolle und sonstige Dokumente werden in der Regel auf dem elektronischen Postweg über e-mail ( mittels pdf-Datei und Empfangsbestätigung) versendet. Ausgenommen hiervon sind Mitglieder, die über keinen Internetzugang verfügen bzw. den Versand auf dem Postweg ausdrücklich wünschen.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
a) Aufgaben des Vereins b) Mitgliedsbeiträge (siehe § 5) c) Satzungsänderungen, d) Auflösung des Vereins. e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
(6) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
(7) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderungen

(1) Für die Änderung des Vereinszweckes und für andere Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine ¾ Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein „Glückauf“ – Gymnasium Dippoldiswalde / Altenberg zur Förderung von Kunst und Kultur, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

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